Das Aufstiegs-BAföG, ehemals Meister-BAföG, wird finanziert durch die Sächsische AufbauBank.
Es unterstützt diejenigen, die in einer Fortbildung zum/r beispielsweise Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in auf den Abschluss hinarbeiten. Inzwischen werden Aufstiegsfortbildungen über alle drei Fortbildungsstufen in der Förderung übernommen. Es gibt in Deutschland über 700 förderfähige Fortbildungen, nach denen der Beruf zufriedener und mit höheren Karrierechancen ausgeführt wird.
Es werden all diejenigen gefördert, die sich auf eine berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten. Dabei müssen sie zudem die Voraussetzungen der jeweiligen
Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die, der angestrebten fachschulischen
Fortbildung erfüllen.
Je nach Prüfungsordnung, können demnach auch die folgenden Zielgruppen gefördert werden:
Du hast trotz Studienabbruchs oder als Abiturient*in ohne Erstausbildungsabschluss
trotzdem berufspraxiktische Erfahrung, welche von der Fortbildungsordnung gefordert wird.
Du hast einen Bachelor- oder einen mit diesem vergleichbaren Abschluss. Dabei muss dies
jedoch dein höchster Abschluss sein.
Auch als Ausländer*in bist du nach folgenden Gesichtspunkten förderungsberechtigt:
1. dein Hauptwohnsitz ist in der Bundesrepublik
2. du verfügst über bestimmte Aufenthaltstitel, eine Daueraufenthaltserlaubnis oder lebst seit 15 Monaten rechtmäßig in Deutschland und bist währenddessen erwerbstätig gewesen.
1. Vollzeitmaßnahmen: Grundsätzlich sollen diese pro Woche mind. 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen umfassen. Außerdem darf die Maßnahme insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern.
2. Teilzeitmaßnahmen: Jene erfolgt innerhalb von max. vier Jahren, während denen im
Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden im Monat durchgeführt werden.
3. Fernlehrgänge: Sie sind im Rahmen einer Teilzeitmaßnahme förderfähig. Dafür müssen sie den Fördervoraussetzungen des Aufstiegs-BAföG gerecht werden und zusätzlich den
Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
4. Mediengestützte Lehrgänge: Diese sind förderungsfähig, wenn sie entweder durch
Präsenzunterricht oder wenigstens durch eine mit diesem vergleichbare Kommunikation in
einem Umfang von mind. 400 Stunden ergänzt und regelmäßige Erfolgskontrollen abgehalten werden. Die Kommunikationsalternative muss genauso verbindlich und mediengestützt stattfinden.
Der Fortbildungsträger muss entsprechende Voraussetzungen erfüllen:
1. Um als Individualperson von der Förderung profitieren zu können, muss im Vorhinein
sichergestellt werden, dass sich der Träger der Fortbildung für eine geförderte Maßnahme
eignet. Dafür muss der Fortbildungsträger ein öffentlicher Träger oder eine Einrichtung sein,
die unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist. Weiterhin kann er sich eignen, wenn die Einrichtung ein Zertifikat nachweisen kann, welches nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504) anerkannt worden ist oder ein System zur Sicherung der Qualität anwendet (siehe auch entsprechend § 2a AFBG).
2. Maßnahmen der ersten Fortbildungsstufe müssen aus mind. 200 Unterrichtsstunden
bestehen und erhalten eine Förderung nur in Teilzeit. Maßnahmen einer anderen
Fortbildungsstufe, müssen mind. 400 Unterrichtsstunden umfassen.
1. der/die Teilnehmer*in muss die persönlichen Voraussetzungen erfüllen ("Wer wird gefördert?“),
2. ebenso muss die Maßnahme die Voraussetzungen erfüllen ("Was wird gefördert?") und
3. es darf kein Ausschluss der Förderung nach § 3 AFBG vorliegen, z. B. durch Erhalt von Mitteln nach BAföG oder Arbeitslosengeld I. Bezug von ALG II oder Wohngeld ist förderunschädlich.
1. Maßnahmebeitrag
Dieser besteht aus einer Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, sowie einer Förderung der Erstellung der Meisterstücks bzw. vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen.
Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden mit bis zu 15.000 EUR gefördert, wobei Sie 50% davon als Zuschuss erhalten, den Rest ein Form eines Darlehens. Haben sie schon eine
selbstfinanzierte Fortbildung absolviert, so haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Förderung einer weiteren Aufstiegsfortbildung.
Nach dem erfolgreichen Absolvieren der Fortbildung bekommen Sie einen Darlehenserlass in Höhe von 50% des auf die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren entfallenden Restdarlehens. Bei einer Unternehmensgründung werden Ihnen bis zu 100% erlassen, mit vereinfachten
Erlassvoraussetzungen.
Für Ihr Meisterstück bekommen sie die Hälfte der Materialkosten von bis zu 2.000 EUR mit einem Zuschussanteil von 50% gefördert.
2. Unterhaltsbeitrag
Nehmen Sie an Vollzeitlehrgängen teil, so können Sie zusätzlich zur Förderung der
Fortbildungskosten einen monatlichen einkommens- und vermögensabhängig Unterhaltsbeitrag beziehen. Der Zuschussanteil steigt hier auf 100%.
Beitrag zum Lebensunterhalt für Teilnehmende: bis zu 892 EUR
Aufschlag für Verheiratete/Verpartnerte: bis zu 235 EUR
Aufschlag je Kind: bis zu 235 EUR
3. Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende: Pauschal 150 EUR/Kind im Monat bis zum Alter von 14 Jahren, Zuschussanteil 100 %
Reichen Sie Ihren Antrag frühestmöglich mit allen erforderlichen Formblättern und Nachweisen bei der SAB ein.
Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme (letzter Unterrichtstag), bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnitts beantragt werden.
Mit Beginn des Monats, in dem der Unterricht beginnt, werden Unterhaltsbeiträge geleistet. Frühestens ab Beginn des Antragsmonats und können nicht rückwirkend bewilligt werden.